Satzung

Satzung

„Feuerwehrförderverein Britz-Kolonie e.V.“

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Feuerwehrförderverein Britz-Kolonie e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in: 16230 Britz, Lindenallee 1.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist,

  1. die Förderung der Ausbildung und Betreuung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr Britz;
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel und die Förderung von kulturellen, sportlichen und feuerwehrtypischen Veranstaltungen mit dem Ziel der Festigung und Erhaltung der Kameradschaft in der Jugendfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr;
  3. die Bereitstellung finanzieller Mittel und die Förderung der Traditionspflege des Feuerwehrwesens;
  4. die Unterstützung von Kameraden oder Angehörigen, die unverschuldet in Not geraten sind im Rahmen einer Kameradschaftshilfe;
  5. die Nachwuchswerbung für den Fortbestand der Freiwilligen Feuerwehr Britz und zur Erfüllung ihres gesellschaftlichen Auftrages, zur Gewährleistung der Brandschutzerziehung in der Gemeinde. Bevorzugte Zielgruppen dafür sollen Kinder und Jugendliche sein;
  6. die Förderung des Feuerschutzes.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der Abgabenordung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Britz werden. Auch jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Weiterhin kann jede natürliche Person ab dem 14. Lebensjahr und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts Mitglied werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet,
    • mit dem Tod
    • bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
    • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit sofortiger Wirkung (bei Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand oder die eigene Person erfolgt keine Erstattung der Beiträge)
    • durch Ausschluss aus dem Verein
  1. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand berufen. Sie sind beitragsfreie Mitglieder des Vereins. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht bei Beschlüssen. Sie tragen eine beratende Funktion.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Mitglieder haben das Recht, Anträge gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann nur ein persönliches Stimmrecht ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Zweck auch in der Öffentlichkeit ordnungsgemäß zu unterstützen und zu repräsentieren.
  3. Ein Mitglied kann sofort aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt und erheblich gegen die Vereinsinteressen, Satzung oder Ordnung des Vereins verstoßen hat. Der Beitragsrückstand von 2 Jahren führt ebenfalls zum Ausschluss. Der Vorstand kann nach Anhörung des betroffenen Mitglieds über den Ausschluss entscheiden. Eine schriftliche Begründung des Ausschlusses wird dem Vereinsmitglied zugestellt.

 

§ 5 – Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellv. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • dem Jugendfeuerwehrvertreter
  2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Vertreter des Vorstandes.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so hat dies eine Neuwahl des Vorstandes zur Folge.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder herbeigeführt. Es müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein.
  5. Der Vorstand des Vereins beschließt den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr nach vorheriger Absprache mit der Mitgliederversammlung. Diese hat die Möglichkeit, Vorschläge für den Haushaltsplan einzubringen oder Bedenken gegen die Vorschläge des Vorstandes bzw. der der Mitglieder anzubringen. Die letzte Entscheidung bleibt allerdings dem Vorstand vorbehalten.
  6. Der Vorstand überprüft mindestens 2-mal jährlich die ordnungsgemäße Verbuchung und Verwendung der Mittel des Vereins. Anschließend muss die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung informiert werden.
  7. Über alle Zusammenkünfte des Vorstands hat der Schriftführer oder, bei seiner Abwesenheit, ein anderes Vorstandsmitglied Protokoll über die besprochenen Punkte zu führen. Außerdem muss jeder Beschluss des Vorstandes im Protokoll festgehalten werden. Auch muss festgehalten werden, ob Bedenken oder Kritik gegen den Inhalt des Beschlusses angebracht wurden. Über die Beschlüsse muss mittels Abstimmung entschieden werden, wobei die Stimmen für oder gegen den Inhalt der Entscheidung im Protokoll festgehalten werden müssen.
  8. Am Anfang einer jeden Zusammenkunft des Vorstandes muss das Protokoll der letzten Sitzung verlesen und besprochen werden. Bei Änderungsbedarf muss das Protokoll neu geschrieben und erneut verlesen werden. Der Vorsitzende sowie der Schriftführer unterzeichnen das endgültige Protokoll.
  9. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr, bei dringendem Bedarf auch öfter, um wichtige Themen für den Verein zu besprechen.

 

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens 2-mal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Je nach Bedarf kann auch öfter eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung
    • Wahl des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Vereinsauflösung
    • Wahl der Kassenprüfer für die Wahlperiode
  4. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszweckes der Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.
  5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn unaufschiebbares Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.
  6. Über die Beschlüsse und den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 – Mitgliedsbeiträge

  1. Mitgliedsbeiträge sind jeweils bei der ersten Mitgliederversammlung im Jahr für das laufende Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
  2. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 – Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des örtlichen Brandschutzes, das Amt Britz-Chorin-Oderberg, der es unmittelbar zur Förderung der Jugendfeuerwehr Britz zu verwenden hat.

 

§ 10 – Beschluss der Satzung

Die Satzung vom 02.10.2016 wurde durch einstimmigen Beschluss in der Mitgliederversammlung am 06.04.2017 geändert und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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